Semesterthema

 

 

Prüfungsordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
für den Studiengang
"Historische Kunst- und Bilddiskurse"
im Rahmen des Elitenetzwerks Bayern
 
(Entwurf)
 
Aufgrund des Art. 5 § 3 Satz 1 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (BayRS 2220-1-K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt folgende Prüfungsordnung:
 
Inhaltsverzeichnis
 
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1       Zuständigkeit
§ 2       Zweck der Prüfung
§ 3       Akademische Grade
§ 4       Qualifikationsvoraussetzungen
§ 5       Eignungsfeststellung
§ 6       Prüfungsausschuss, Gesamtversammlung der Lehrenden, Prüfungskommission
§ 7       Regelstudienzeit
§ 8       Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 9       Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10      Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
§ 11      Bewertung der Prüfungsleistungen
 
II. Abschnitt: Master- und Magisterprüfung
§ 12      Teile der Master- und Magisterprüfung
§ 13      Studienbegleitende Prüfungsleistungen, Prüfungsmodul
§ 14      Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen, Erwerb von Leistungspunkten
§ 15      Master- und Magisterarbeit, Disputation
§ 16      Bestehen der Master- und Magisterprüfung, Bildung der Gesamtnote
 
III. Prüfungszeugnis und Urkunde
§ 17      Prüfungszeugnis
§ 18      Urkunde
 
IV. Schlussbestimmung
§ 19      Inkrafttreten
 

 

 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 
 
§ 1
 Zuständigkeit
 
(1)        1Der Studiengang "Historische Kunst- und Bilddiskurse" wird an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Rahmen des Elitenetzwerks Bayern in Zusammenarbeit mit der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Universität Augsburg angeboten. 2An den drei beteiligten Universitäten wird eine jeweils gleichlautende Prüfungsordnung erlassen.
(2)        1Die Verantwortung für die Sicherstellung des Lehrangebots liegt bei den drei beteiligten Universitäten. 2Zuständig für die Organisation von Lehre, Studium und Prüfung ist die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 3Die Zusammenarbeit der Hochschulen im Rahmen des Studienganges wird von der Sprecherin beziehungsweise vom Sprecher des Studienganges koordiniert.
 
§ 2
Zweck der Prüfung
 
(1)        1Die Masterprüfung und die Magisterprüfung bilden den Abschluss des wissenschaftlichen Studiums im Studiengang "Historische Kunst- und Bilddiskurse". 2Mit dem Masterabschluss wird ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben.
(2)        Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Studentin beziehungsweise der Student gründliche, vertiefte Kenntnisse der kunsthistorischen und bildwissenschaftlichen Methoden und Diskurse erworben hat, die ihn befähigen, Bilder und Kunstwerke methodisch systematisch zu erschließen und historisch-kritisch zu interpretieren.
 
§ 3
Akademische Grad
 
(1)        Im Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ können die Abschlüsse
 
1.          „Master of Arts with honours“ (abgekürzt: „M.A.“) und
2.          „Magister Artium“ (abgekürzt: „M.A.“) erworben werden.
 
(2)       1Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Katholische Universität Eichstätt-    Ingolstadt den akademischen Grad „Master of Arts with honours“ (abgekürzt: „M.A.“). 2Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt den akademischen Grad „Magister Artium“ (abgekürzt: „M.A.“).
 
 
§ 4
Qualifikationsvoraussetzungen
 
(1)        Die Qualifikation für das Masterstudium „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ wird nachgewiesen durch
 
            1. einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom, Magister, Staatsexamen) in den Fächern Klassische Archäologie,
            Kunstgeschichte sowie in anderen Wissenschaften, die sich mit visueller Kultur befassen (beispielsweise Literaturwissenschaften, Philosophie),
 
2. fortgeschrittene Kenntnisse in mindestens zwei europäischen Kultursprachen, die für den Umgang mit der Geschichte von Kunst und Bild in besonderer Weise bedeutsam ist, bevorzugt Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch oder Spanisch,
 
3. gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern aus dem Ausland. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der DSH-Prüfung oder am TESTDaF (min­destens Niveaustufe 4) oder den Nachweis gleichwertiger Sprachkenntnisse er­bracht.
 
            4. das Latinum, oder für Studienbewerberinnen und Studienbewerbern aus dem Ausland, durch einen entsprechenden Nachweis,
 
            5. die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsfeststellung nach § 5.
 
(2)        Die Qualifikation für das Magisterstudium „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ wird nachgewiesen durch
 
1. eine Zwischenprüfung in einem Magister-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengang in den in Abs.1 Nr. 1 genannten Fächern mit der Note „sehr gut“ – mindestens jedoch mit der Note „gut“ – und zwei Hauptseminarscheine im selben Fach und Studiengang oder entsprechende Nachweise und
2. die in Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen.
 
(3)        Ob Studienbewerberinnen und Studienbewerber über fortgeschrittene Kenntnisse in mindestens zwei europäischen Kultursprachen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 verfügen, wird im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 5 durch die Auswahlkommission festgestellt.
 
 
§ 5
Eignungsfeststellung
 
(1)        1Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsfeststellung für die Aufnahme in den Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ vorausgesetzt. 2Der Zweck dieses Verfahrens, das die beteiligten Universitäten in gemeinsamer Verantwortung ausrichten, liegt darin, besonders hoch qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einem Studium im Rahmen des Elitenetzwerks Bayern gewährleisten, auszuwählen. 3Bei der Feststellung der Eignung finden Fachkompetenzen für die Geschichte der Künste und Bildwissenschaften und Sprachkenntnisse ebenso Beachtung wie Kritikfähigkeit, intellektuelle Offenheit, Leistungsbereitschaft, Motivation und die Fähigkeit zur Arbeit in wechselnden Teams.
 
(2)        1Die Durchführung der Eignungsfeststellung obliegt einer aus mindestens drei Personen bestehenden inter-universitären Auswahlkommission, die aus dem Kreis der Dozentinnen und Dozenten der beteiligten Universitäten besetzt wird. 2Es können überdies auch Dozentinnen und Dozenten der außeruniversitären Einrichtungen beteiligt werden. 3Die Eignung für das Studium im Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ wird durch einstimmiges, auf „bestanden“ lautendes Urteil der Mitglieder der Kommission festgestellt; stimmt ein Mitglied der Kommission mit „nicht bestanden“, ist die Eignung nicht festgestellt.
 
(3)        Für die Bewerbung zur Eignungsfeststellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
 
-        ein tabellarischer Lebenslauf;
-        ein Nachweis über den Erwerb der Hochschulreife in Kopie;
-        Zeugnisse über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1;
-        ein Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4;
-        ein Motivationsschreiben im Umfang bis zu 150 Wörtern;
-        eine Seminararbeit oder ein schriftliches Referat, das im Rahmen des bisherigen Studiums angefertigt worden ist.
 
(4)        1Die Bewerbung ist bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres (Ausschlussfrist) bei der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt einzureichen.  2Für die Bewerbung zum Wintersemester 2006/2007 endet die Frist nach Satz 1 ausnahmsweise am 1. Oktober 2006.
 
(5)        1Die Auswahlkommission prüft in einer ersten Stufe der Eignungsfeststellung anhand der eingereichten Unterlagen, ob sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer nachgewiesenen Vorbildung für den Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ eignen. 2Für die Bewertung werden insbesondere die bislang erbrachten Studienleistungen und die Schlüssigkeit der schriftlichen Begründung für den Studienwunsch herangezogen.
 
(6)        1Bewerberinnen und Bewerber, die nach Prüfung der eingereichten Unterlagen als geeignet erscheinen, werden zur zweiten Stufe der Eignungsfeststellung (Abs. 7 bis 9) geladen. 2Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.
 
(7)        1Die zweite Stufe der Eignungsfeststellung besteht in einem etwa halbstündigen Auswahlgespräch mit der Auswahlkommission. 2Dabei soll festgestellt werden, ob neben den durch die Hochschulzeugnisse nachgewiesenen Kenntnissen fortgeschrittene Sprachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie eine individuelle Begabung und Motivation vorhanden sind, die es erlauben, am Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ erfolgreich teilzunehmen.
 
(8)        Über den Verlauf des Gesprächs ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort und Tag, die Dauer, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Verlauf des Gesprächs und die Schwerpunkte der Themen sowie deren Bewertung durch die Prüferinnen und Prüfer ersichtlich sein müssen.
 
(9)        1Das Ergebnis der zweiten Stufe der Eignungsfeststellung wird allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Auswahlgesprächs schriftlich mitgeteilt. 2In einen positiven Bescheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, dass mit ihm das Ergebnis der Eignungsfeststellung mitgeteilt wird und die Immatrikulation für den Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ vorbehaltlich des Nichtvorliegens von Immatrikulationshindernissen erfolgt. 3Ein ablehnender Bescheid bedarf einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
 
(10)      1Eine nicht bestandene Eignungsfeststellung kann einmal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
 
 
§ 6
Prüfungsausschuss, Gesamtversammlung der Lehrenden, Prüfungskommission
 
(1)        1Zuständig für die Festlegung der allgemeinen Rahmenbedingungen der Prüfungen innerhalb des Studienganges und für die Weiterentwicklung der gemeinsamen Prüfungsordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist der inter-universitär besetzte Prüfungsausschuss. 2Ihm obliegt außerdem die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen.
(2)        Die an dem Studiengang beteiligten Lehrenden bilden gemeinsam eine Gesamtversammlung.
(3)        1Der inter-universitär besetzte Prüfungsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die von der Gesamtversammlung aus dem Kreis der an dem Studiengang hauptamtlich beteiligten Professorinnen und Professoren der drei Partneruniversitäten gewählt werden. 2Als weiteres Mitglied wird von der Gesamtversammlung ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 4 Jede der beteiligten Partneruniversitäten entsendet jeweils eine hauptamtliche Professorin oder einen hauptamtlichen Professor in den Prüfungsausschuss. 5Eine Wiederbestellung ist möglich.
(4)        1Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 2Sie wird dabei von der jeweiligen Partneruniversität unterstützt, soweit dies erforderlich ist, weil Prüfungen an der Partneruniversität abgehalten werden.
(5)               1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Der Ausschuss beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 3Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 50 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG).
(6)        1Der Prüfungsausschuss trifft die für die Durchführung der Prüfungen notwendigen Entscheidungen, soweit nicht andere Organe nach dieser Prüfungsordnung zuständig sind. 2Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung bestimmter Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter übertragen; im Übrigen ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. 3Hierüber hat er den Prüfungsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zu informieren.
(7)        Der Prüfungsausschuss berichtet der Gesamtversammlung der Lehrenden des Studiengangs regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Master-Arbeit sowie über die Verteilung der Gesamtnoten.
(8)        Für die Durchführung der Disputation wird eine Prüfungskommission gebildet (vergleiche § 15 Abs. 6).
 
§ 7
Regelstudienzeit
 
(1)        Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
(2)        Die Studienstruktur wird in der Studienordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt für den Studiengang „Historische      Kunst- und Bilddiskurse“ vom … (Studienordnung) näher geregelt.
 
 
 
§ 8
Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen
 
(1)        1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem Studiengang, die an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag der Studentin oder des Studenten anerkannt, es sei denn, sie sind nicht gleichwertig. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des jeweiligen Master-Studiums im Wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Die Anerkennung von Teilen der Master-Prüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte (LP) oder die Masterarbeit anerkannt werden sollen.
 
(2)        1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig; Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 2Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 
 
(3)        Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an staatlich anerkannten Fernstudien gilt Abs. 1 entsprechend.
 
(4)        1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit vergleichbar - zu übernehmen bzw. umzurechnen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird eine Ersatzbenotung durch den zuständigen Fachvertreter vorgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist vorzunehmen.
 
(5)        1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von der Studentin beziehungsweise vom Studenten vorzulegen.
 
(6)        Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden.
 
 
§ 9
Täuschung, Ordnungsverstoß
 
(1)        1Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen schließt der Prüfungsausschuss die Studentin oder den Studenten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus. 4Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtsführenden in der schriftlichen Prüfung beziehungsweise die Prüferin oder der Prüfer in der mündlichen Prüfung befugt, diese sicherzustellen. 5Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 6Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsleistung, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 7Bei der Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung nach Beanstandung gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
 
(2)        1Entscheidungen gem. Abs. 1 sind dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 2Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
(3)        1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studentin oder der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die Studentin oder der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
 
(4)        1Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung des Prüfungszeugnisses, dass bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschung vorliegt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein Neues zu erteilen. 3Unter Umständen ist auch die Master-Urkunde einzuziehen. 4Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
(5)        Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
 
 
§ 10
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
 
(1)        Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag der Studentin oder des Studenten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studenten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird.
 
(2)        1Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich, spätestens aber bis zwei Wochen nach der Prüfung bei der Prüferin oder beim Prüfer beziehungsweise beim Prüfungsausschuss geltend zu machen. 2Die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist ausgeschlossen.
 
(3)        Drei Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
 
(4)        1Akteneinsicht wird von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistung gewährt. 2Die Anfertigung von Abschriften oder Fotokopien von schriftlichen Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.
 
 
 
 
§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen
 
(1)        Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1,0; 1,3                 sehr gut                        =          eine hervorragende Leistung;
 
1,7; 2,0; 2,3           gut                               =          eine Leistung, die erheblich über den                                                                     durchschnittlichen Anforderungen                                                                           liegt;
 
2,7; 3,0; 3,3           befriedigend                  =          eine Leistung, die durchschnittlichen
                                   Anforderungen entspricht;
 
3,7; 4,0                 ausreichend                  =          eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
                                   noch den Anforderungen genügt;
 
5,0                       nicht ausreichend          =          eine Leistung, die wegen erheblicher
                                   Mängel den Anforderungen nicht                                               mehr genügt.
 
(2)        1Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüferinnen oder Prüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem ungewichteten Durchschnitt der Noten, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. 2Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note für die Prüfungsleistung lautet bei einem Durchschnitt
 
von            1,00      bis 1,50                        =           sehr gut,
über          1,50      bis 2,50                        =           gut,
über          2,50      bis 3,50                        =           befriedigend,
über          3,50      bis 4,00                                    =          ausreichend,
über          4,00                                         =          nicht ausreichend.
 
 
 
II. Abschnitt: Master- und Magisterprüfung
 
§ 12
Teile der Master- und Magisterprüfung
 
Die Master- und die Magisterprüfung bestehen aus
 
  1. den studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 13 sowie
 
  1. der Masterarbeit beziehungsweise der Magisterarbeit, dem begleitenden Kolloquium und der Disputation nach § 15.
 
 
§ 13
Studienbegleitende Prüfungsleistungen, Prüfungsmodul
 
(1)        1Von den insgesamt für den erfolgreichen Abschluss des Studium erforderlichen 120 Leistungspunkten (LP) muss jeder Student 90 LP im Rahmen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbringen. 230 LP sind im Prüfungsmodul nach Abs. 3 Buchst. e zu erwerben.
 
(2)        1Die Leistungspunkte werden den Studenten auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. 2Dabei werden alle Lehrveranstaltungsformen gemäß § 7 der Studienordnung berücksichtigt. 3Für jede Studentin und jeden Studenten wird ein Leistungspunktekonto geführt.
 
(3)        Die 120 Leistungspunkte (LP) verteilen sich wie folgt:
a)       12 LP im Modul „Methoden“, das mit zwei Prüfungen von jeweils 120 Minuten Dauer zu den kunst- und bildwissenschaftlichen Methodologien und Diskursen abgeschlossen wird,
b)       24 LP im Modul „Historische Kunstdiskurse“ (davon 18 LP in drei Hauptseminaren und sechs LP in einem Projektseminar/Workshop), in dem vier gehaltene und schriftlich ausgefertigte Referate benotet werden,
c)       24 LP im Modul „Historische Bilddiskurse“ (davon 18 LP in drei Hauptseminaren und sechs LP in einem Projektseminar/Workshop), in dem vier gehaltene und schriftlich ausgefertigte Referate benotet werden,
d)       30 LP im Modul „Methoden und Institutionen im Ausland“ (davon 18 LP in drei Hauptseminaren, sechs LP in einem Kolloquium und zwei LP in einer Internationalen Frühjahrsakademie und je zwei LP in einem Methodenkurs, in einer Vorlesung oder in einer Übung), wobei die Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb des Programms der ausländischen Partneruniversitäten erbracht werden,
e)       30 LP im „Prüfungsmodul“ (davon 26 LP für die Master- oder Magisterarbeit, zwei LP für ein begleitendes Kolloquium und zwei LP für die Disputation).
 
(4)        Die in den Modulen gemäß Abs. 3 Buchst. a bis c und e zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind den Lehrveranstaltungsarten zugeordnet (vergleiche § 7 Studienordnung).
 
(5)        1Jede mit „nicht ausreichend“ bewertete studienbegleitende Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. 2Bei Teilprüfungen ist nur die mit der Note „nicht ausreichend“ bewertete Teilprüfung zu wiederholen.
 
 
§ 14
Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen, Erwerb von Leistungspunkten
 
 
(1)        1Mit der Immatrikulation in den Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ ist die Studentin oder der Student zu der Master- oder Magisterprüfung zugelassen, sofern er nicht den Prüfungsanspruch in demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verloren hat.  2Die Studentin oder der Student muss vor der Immatrikulation hierüber eine entsprechende Erklärung abgeben.
 
(2)        1Der Student besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn er sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2Der Prüfungsausschuss hat die Anmeldeformalitäten, insbesondere die Fristen für die Anmeldung und die Rücknahme der Anmeldung in geeigneter Form bekannt zu geben.
 
(3)        1Der Erwerb von Leistungspunkten setzt die erfolgreiche Erbringung von Prüfungsleistungen voraus. 2Zusätzlich kann der Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit und/oder einer aktiven oder erfolgreichen Beteiligung an der jeweiligen Veranstaltung gefordert werden.
 
 
§ 15
Master- und Magisterarbeit, Disputation
 
(1)        1Die Abschlussarbeit im Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse  (Master- oder Magisterarbeit) soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, eine Forschungsaufgabe aus allen Gebieten der Kunstgeschichte und der Bildwissenschaften nach wissenschaftlichen Methoden zu be­arbeiten und seine Arbeit und Ergebnisse angemessen darzustellen und kritisch zu werten. 2Die Themen der Master- oder Magisterarbeit können sowohl der Geschichte der Kunst- und Bilddiskurse sowie der Diskurstypen gelten als auch allen Gegenständen der beteiligten Disziplinen, die nur aufgrund eines historisch-kritischen Methodenbewusstseins angemessen bearbeitet werden können.
 
(2)        1Die Master- oder Magisterarbeit soll circa 60 bis 80 Seiten umfassen und mit Anmerkungsapparat und Literaturverzeichnis versehen sein. 2Besonderen Wert wird auf eine klare methodische Fragestellung, auf einen historisch-kritischen Zugriff sowie auf eine konsequente Struktur gelegt. 3Die Arbeit kann auf Deutsch, Englisch oder in der Sprache verfasst werden, die der Wissenschaftskultur des bearbeiteten Themas angemessen ist.
 
(3)        1Das Thema der Master- oder Magisterarbeit wird nach dem dritten Fachsemester ausgegeben, soweit die Studentin oder der Student die bis zu diesem Zeitpunkt festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat. 2Das Thema wird von der zuständigen Betreuerin beziehungsweise vom zuständigen Betreuer festgelegt. 3Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 4Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Master- oder Magisterarbeit beträgt vier Monate. 5Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Bearbeitungszeit um höchstens vier Wochen verlängert werden.
 
(4)        1Die Master- oder Magisterarbeit ist in zwei Exemplaren beim Prüfungsamt der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt einzureichen. 2Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. 3Der Master- oder Magisterarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. 4Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen.
 
(5)        1Die Master- oder Magisterarbeit wird von zwei Dozentinnen oder Dozenten be­wertet, wovon eine oder einer die Betreuerin oder der Betreuer sein muss. 2Weitere Gutachter können sowohl unter den am Studiengang beteiligten, prüfungsberechtigten Wissenschaftlern wie auch unter den Partnern gewählt werden, die im Rahmen eines Internationalen Netzwerks für Kunstgeschichte zusammenarbeiten.
 
(6)        1Während der Anfertigung der Master- oder Magisterarbeit hat die Studentin oder der Student verpflichtend an einem begleitenden Kolloquium teilzunehmen, in welchem die Inhalte der Master- oder Magisterarbeit vorzustellen sind. 2Die ordnungsgemäße Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Disputation. 3Eine Bewertung erfolgt nicht.
 
(7)        1Die Master- oder Magisterarbeit wird in einer Disputation verteidigt. 2Der Prüfungskommission, der die Durchführung der Disputation obliegt, müssen mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Lehrende angehören. 3Zu Anfang stellt die Kandidatin oder der Kandidat die Kernthesen seiner Arbeit in einem kurzen Vortrag (20 Minuten) vor. 4Im Anschluss daran stellen die Gutachter der Master- oder Magisterarbeit zu den Thesen Fragen, bevor sie in kurzen Vorträgen (bis zu 10 Minuten) ihre Begutachtung vorstellen. 5Abschließend erhält der Kandidat Gelegenheit, auf die geäußerte Kritik einzugehen. 6Die Disputation ist öffentlich. 7Sie wird von der Prüfungskommission mit einer Note nach § 10 Abs. 1 bewertet.
 
(8)        1Die Note der Master- oder Magisterarbeit wird durch die Gutachter festgelegt. 2Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Gutachter, wobei die Berechnung auf zwei Stelle nach dem Komma erfolgt. 3Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 (9)       Ist die Master- oder Magisterarbeit oder die Disputation mit der Note „nicht ausreichend“ be­wertet worden, so kann die jeweilige Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.
 
 
§ 16
Bestehen der Master- und Magisterprüfung, Bildung der Gesamtnote
 
(1)        Die Masterprüfung und die Magisterprüfung sind bestanden, wenn
 
1. sämtliche Prüfungsleistungen bis zum Ende des vierten Semesters mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sind und die Studentin oder der Student insgesamt 120 LP erworben hat,
 
2. seit mindestens zwei Semestern als ordentliche Studentin oder als ordentlicher Student in dem Studiengang „Historische Kunst- und Bilddiskurse“ immatrikuliert ist.
 
(2)        1Zur Ermittlung der Noten in den Modulen gemäß § 13 Abs. 3 werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen mit der Zahl der zugehörigen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe der Leistungspunkte di­vidiert. 2Bei der Ausweisung auf dem Zeugnis wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
 
(3)        1Zur Ermittlung der Gesamtnote des Studienabschlusses werden die Noten gemäß § 13 Abs. 2 mit der Zahl der zugehöri­gen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe der Leistungspunkte dividiert. 2Auf dem Zeugnis wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
 
(4)        1Überschreitet die Studentin oder der Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist gemäß Abs. 1 Nr. 1, so gilt die Master- oder Magisterprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Gilt die Master- oder Magisterprüfung nach Satz 1 als erstmals abgelegt und nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. 3Werden in diesem Fall die fehlenden Prüfungsleistungen nicht innerhalb der folgenden zwei Fachsemester erbracht, so gilt die Master- oder Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden. 4Bei Nichtbestehen der Master- oder Magisterprüfung erhält der Student einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
 
(5)        1Überschreitet die Studentin oder der Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gem. Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 3, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. 2Bei Krankheit muss die Vorlage eines Attestes des vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes fristgerecht erfolgen. 3Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Die Studentin oder der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 5Die Fristen nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
 
(6)        Bei der Berechnung von Fristen nach dieser Prüfungsordnung sind die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, §§ 12 bis 15 UrlaubsVO zu berücksichtigen.
 
(7)        Ist die Master- oder Magisterprüfung bestanden, so muss die Studentin oder der Student beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und der Master-Urkunde unter Vorlage der erforderlichen Nachweise unverzüglich beantragen.
 
 
III. Prüfungszeugnis, Urkunde
 
§ 17
Prüfungszeugnis
 
(1)        1Über die bestandene Master- oder Magisterprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. 2Es enthält
 
1. die Anzahl der absolvierten Fachsemester,
 
2. in einer fächerweisen Anordnung die Titel sämtlicher studienbegleitender Module inklusive
der darin erworbenen Leistungspunkte, die dabei erzielten Noten,
 
3. das Thema und die Note der Master- oder Magisterarbeit sowie den Namen des Themenstellers,
 
4. die Gesamtnote der Master- oder Magisterprüfung und die Durchschnittsnoten der Module,
 
6. das Datum der letzten Prüfungsleistung.
 
(2)        1Das Prüfungszeugnis wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet. 2Es ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gemeinsamen Studiengang der Partneruniversitäten handelt.
 
(3)        Zusätzlich wird ein Diploma Supplement zur Erläuterung des Studiengangs und seiner Inhalte in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
 
 
§ 18
Urkunde
 
1Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, welche im Fall der Masterprüfung die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts with honours (M.A.)“ oder im Fall der Magisterprüfung die Verleihung des akademischen Grades „Magister Artium (M.A.)“ beurkundet und welche die in Worten und Ziffern ausgedrückte Gesamtnote der Prüfung enthält. 2In der Urkunde ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gemeinsamen Studiengang der Partneruniversitäten handelt. 3Die Urkunde wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und von der Dekanin oder dem Dekan oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter der Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt unterzeichnet und trägt das Siegel der Fakultät.
 
 
IV. Schlussbestimmung
 
§19
Inkrafttreten
 
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
 
 

 

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 Die Broschüre mit ausführ- lichen Informationen über den Studiengang  steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung
Broschuere (PDF 450kB)


 

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