Semesterthema

 

Prüfungsordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
für den Studiengang
„Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“
im Rahmen des Elitenetzwerks Bayern
 
Aufgrund des Art. 5 § 3 Satz 1 des Konkordats zwischen dem Freistaat Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (BayRS 2220-1-K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt folgende Prüfungsordnung:
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1       Zuständigkeit
§ 2       Zweck der Prüfung
§ 3       Akademische Grade
§ 4       Qualifikationsvoraussetzungen
§ 5       Eignungsverfahren
§ 6       Regelstudienzeit
 
II. Abschnitt: Organisation und Verwaltung der Prüfungen
§ 7       Prüfungsausschuss, Gesamtversammlung der Lehrenden, Prüfungskommission
§ 8       Prüfende und Beisitzende
§ 9       Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 10      Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; Nachteilsausgleich für Behinderte
§ 11      Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen; Erwerb von Leistungspunkten
§ 12      Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13      Bestehen, Nichtbestehen von Prüfungen
§ 14      Wiederholung von Prüfungen
§ 15      Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16      Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
 
III. Abschnitt: Master- und Magisterprüfung
§ 17      Teile der Master- und Magisterprüfung
§ 18      Studienbegleitende Prüfungsleistungen, Prüfungsmodul
§ 19      Master- und Magisterarbeit, Disputation
§ 20      Bestehen der Master- und Magisterprüfung, Bildung der Gesamtnote
 
IV. Abschnitt: Prüfungszeugnis und Urkunde
§ 21      Prüfungszeugnis
§ 22      Urkunde
 
V. Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 23      Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
 
 
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 
 
§ 1
 Zuständigkeit
 
(1)        1Der Studiengang "Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse" wird an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt im Rahmen des Elitenetzwerks Bayern in Zusammenarbeit mit der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Universität Augsburg und der Universität Regensburg angeboten. 2An den vier beteiligten Universitäten wird eine jeweils gleichlautende Prüfungsordnung erlassen.
 
(2)        1Die Verantwortung für die Sicherstellung des Lehrangebots liegt bei den vier beteiligten Universitäten. 2Zuständig für die Organisation von Lehre, Studium und Prüfung ist die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 3Die Zusammenarbeit der Hochschulen im Rahmen des Studienganges wird von der Sprecherin beziehungsweise vom Sprecher des Studienganges koordiniert.
 
 
§ 2
Zweck der Prüfung
 
(1)        1Die Masterprüfung oder die Magisterprüfung bilden den Abschluss des forschungsorientierten, wissenschaftlichen Studiums im Studiengang "Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse". 2Mit dem Magisterabschluss wird ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben, mit dem Masterabschluss wird ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben.
 
(2)        Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der oder die Studierende gründliche, vertiefte Kenntnisse der kunsthistorischen, literaturwissenschaftlichen, medienwissenschaftlichen und philosophischen Methoden und Diskurse erworben hat, die ihn befähigen, Werke der Kunst und Literatur sowie Bilder und Texte methodisch systematisch zu erschließen und historisch-kritisch zu interpretieren.
 
 
§ 3
Akademische Grade
 
(1)                Im Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ können die Abschlüsse
 
1.          „Master of Arts with honours“ (abgekürzt: „M.A. with honours“) oder
2.          „Magister Artium“ (abgekürzt: „M.A.“) erworben werden.
 
(2)                1Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht die Katholische Universität Eichstätt-    Ingolstadt den akademischen Grad „Master of Arts with honours“ (abgekürzt: „M.A. with honours“). 2Aufgrund der           bestandenen Magisterprüfung verleiht die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt den akademischen Grad „Magister Artium“ (abgekürzt: „M.A.“).
 
 
§ 4
Qualifikationsvoraussetzungen
 
Die Qualifikation für den Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ wird nachgewiesen durch
 
1.       a) im Fall von § 3 Abs. 1 Nr. 1: einen Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom, Master oder Magister) in den Fächern Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Literaturwissenschaften, Medienwissenschaften und Philosophie sowie in anderen Wissenschaften, die sich mit visueller und textlicher Kultur befassen oder einen gleichwertigen Abschluss oder
b)      im Fall von § 3 Abs. 1 Nr. 2: eine Zwischenprüfung in einem Magister-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengang in den in Nr. 1 a) genannten Fächern und zwei Hauptseminarscheine oder entsprechende Nachweise,
 
2. fortgeschrittene Kenntnisse in mindestens zwei europäischen Kultursprachen, die für den Umgang mit der Geschichte von Kunst, Bild und Text in besonderer Weise bedeutsam sind,
 
3. gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern aus dem Ausland. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der DSH-Prüfung oder am TESTDaF (min­destens Niveaustufe 4) oder den Nachweis gleichwertiger Sprachkenntnisse er­bracht,
 
            4.         das Latinum oder die Bereitschaft, eine dritte Kultursprache zu erlernen, oder aber die Bereitschaft, die Latinumsprüfung abzulegen, sofern der Kandidat oder die Kandidatin das Latinum nicht bereits vorweisen kann. Soll das Thema der Master- oder Magisterarbeit in einem Fachgebiet gewählt werden, für dessen wissenschaftliche Durchdringung Lateinkenntnisse unerlässlich sind, so ist der Nachweis des Latinums bis Ende des zweiten Semesters verpflichtend. Dies gilt in der Regel für kulturwissenschaftliche Arbeiten zu jenen Epochen, die vor der Moderne liegen. Die Entscheidung über den verpflichtenden Nachweis des Latinums liegt im Zweifelsfall beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der dafür die Fachvertreter konsultiert und
 
            5. die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsverfahren nach § 5.
 
 
§ 5
Eignungsverfahren
 
(1)        1Gemäß § 4 Nr. 5 wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsverfahren für die Aufnahme in den Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ vorausgesetzt. 2Der Zweck dieses Verfahrens, das die beteiligten Universitäten in gemeinsamer Verantwortung ausrichten, liegt darin, besonders hoch qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, welche die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einem Studium im Rahmen des Elitenetzwerks Bayern erfüllen. 3Bei der Feststellung der Eignung finden Fachkompetenzen für die Geschichte der Künste und Literaturen, der Medienwissenschaften oder der Philosophie und Sprachkenntnisse ebenso Beachtung wie Kritikfähigkeit, intellektuelle Offenheit, Leistungsbereitschaft, Motivation und die Fähigkeit zur Arbeit in wechselnden Teams.
 
(2)        1Die Durchführung des Eignungsverfahrens obliegt einer aus mindestens drei Personen bestehenden inter-universitären Auswahlkommission, die aus dem Kreis der Dozentinnen und Dozenten der beteiligten Universitäten besetzt wird. 2Es können überdies auch Dozentinnen und Dozenten der außeruniversitären Einrichtungen beteiligt werden. 3Die Eignung für das Studium im Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ wird durch einstimmiges, auf „bestanden“ lautendes Urteil der Mitglieder der Kommission festgestellt; stimmt ein Mitglied der Kommission mit „nicht bestanden“, ist die Eignung nicht festgestellt.
 
(3)        Zur Bewerbung zum Eignungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:
 
-        ein tabellarischer Lebenslauf;
-        ein Nachweis über den Erwerb der Hochschulreife in Kopie;
-        Zeugnisse über einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss gemäß § 4 Nr. 1 a) oder alternativ dazu das Zeugnis der Zwischenprüfung gemäß § 4 Nr. 1 b);
-        ein Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 4 Nrn. 2 bis 4;
-        ein Motivationsschreiben im Umfang von bis zu 150 Wörtern;
-        ein wissenschaftlicher Text (Seminararbeit, schriftliches Referat, Bachelor-Arbeit), der im Rahmen eines bisherigen Studiums angefertigt worden ist.
 
(4)        1Die Bewerbung ist bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres (Ausschlussfrist) bei der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt einzureichen.
 
(5)        1Die Auswahlkommission prüft in einer ersten Stufe des Eignungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen, ob sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer nachgewiesenen Vorbildung für den Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ eignen. 2Für die Bewertung werden insbesondere die bislang erbrachten Studienleistungen und die Schlüssigkeit der schriftlichen Begründung für den Studienwunsch herangezogen.
 
(6)        1Bewerberinnen und Bewerber, die nach Prüfung der eingereichten Unterlagen als geeignet erscheinen, werden zur zweiten Stufe der Eignungsverfahrens (Abs. 7 bis 9) geladen. 2Alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid.
 
(7)        1Die zweite Stufe des Eignungsverfahrens besteht in einem etwa halbstündigen Einzelgespräch mit der Auswahlkommission. 2Dabei soll festgestellt werden, ob neben den durch die Hochschulzeugnisse nachgewiesenen Kenntnissen fortgeschrittene Sprachkenntnisse nach § 4 Nr. 2 sowie eine individuelle Begabung und Motivation vorhanden sind, die es erlauben, am Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ erfolgreich teilzunehmen.
 
(8)        Über den Verlauf des Gesprächs ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort und Tag, die Dauer, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Verlauf des Gesprächs und die Schwerpunkte der Themen sowie deren Bewertung durch die Prüferinnen und Prüfer ersichtlich sein müssen.
 
(9)        1Das Ergebnis der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens wird allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Auswahlgesprächs schriftlich mitgeteilt. 2In einen positiven Bescheid ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, dass mit ihm das Ergebnis des Eignungsverfahrens mitgeteilt wird und die Immatrikulation für den Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ vorbehaltlich des Nichtvorliegens von Immatrikulationshindernissen erfolgt. 3Ein ablehnender Bescheid bedarf einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
 
(10)      1Ein nicht bestandenes Eignungsverfahren kann einmal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
 
 
§ 6
Regelstudienzeit
 
(1)        Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
 
(2)        Die Studienstruktur wird in der Studienordnung der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt für den Studiengang „Aisthesis. Historische  Kunst- und Literaturdiskurse“ vom … (Studienordnung) näher geregelt.
 
 
 
 
II. Abschnitt: Organisation und Verwaltung der Prüfungen
 
 
§ 7
Prüfungsausschuss, Gesamtversammlung der Lehrenden, Prüfungskommission
 
(1)        1Zuständig für die Festlegung der allgemeinen Rahmenbedingungen der Prüfungen innerhalb des Studienganges und für die Weiterentwicklung der gemeinsamen Prüfungsordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist der inter-universitär besetzte Prüfungsausschuss. 2Ihm obliegt außerdem die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen.
 
(2)        Die an dem Studiengang beteiligten Lehrenden bilden gemeinsam eine Gesamtversammlung.
 
(3)        1Der inter-universitär besetzte Prüfungsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die von der Gesamtversammlung aus dem Kreis der an dem Studiengang hauptamtlich beteiligten Professorinnen und Professoren der vier Partneruniversitäten gewählt werden. 2Als weiteres Mitglied wird von der Gesamtversammlung eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertretung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 4Jede der beteiligten Partneruniversitäten entsendet jeweils eine hauptamtliche Professorin oder einen hauptamtlichen Professor in den Prüfungsausschuss. 5Eine Wiederbestellung ist möglich.
 
(4)        1Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 2Sie wird dabei von der jeweiligen Partneruniversität unterstützt, soweit dies erforderlich ist, weil Prüfungen an der Partneruniversität abgehalten werden.
 
(5)               1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Der Ausschuss beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. 3Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG).
 
(6)        1Der Prüfungsausschuss trifft die für die Durchführung der Prüfungen notwendigen Entscheidungen, soweit nicht andere Organe nach dieser Prüfungsordnung zuständig sind. 2Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicher Weise die Erledigung bestimmter Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter übertragen; im Übrigen ist die oder der Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. 3Hierüber hat sie oder er den Prüfungsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zu informieren.
 
(7)        Der Prüfungsausschuss berichtet der Gesamtversammlung der Lehrenden des Studiengangs regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Master- bzw. Magisterarbeit sowie über die Verteilung der Gesamtnoten.
 
(8)        Für die Durchführung der Disputation wird eine Prüfungskommission gebildet (vergleiche § 19 Abs. 6).
 
§ 8
Prüfende und Beisitzende
1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. 2Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. 3Zu Prüfenden dürfen alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67), in der jeweils gültigen Fassung, prüfungsberechtigten Personen bestellt werden. 4Beisitzende müssen sachkundige Personen sein, die mindestens einen Masterstudiengang oder vergleichbaren Studiengang erfolgreich absolviert haben.
 
§ 9
Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen

 

 
(1)        Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem Studiengang, die an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag der oder des Studierenden anerkannt, es sei denn, sie sind nicht gleichwertig.
 
(2)        1Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des jeweiligen Master- bzw. Magisterstudiums im Wesentlichen entsprechen. 2Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3Die Anerkennung von Teilen der Master-Prüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte (LP) oder die Masterarbeit anerkannt werden sollen.
 
(3)        1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig; Abs. 2 Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend. 2Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 
 
(4)        Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an staatlich anerkannten Fernstudien gilt Abs. 1 entsprechend.
 
(5)        1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit vergleichbar - zu übernehmen bzw. umzurechnen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird eine Ersatzbenotung durch den zuständigen Fachvertreter vorgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist vorzunehmen.
 
(6)        1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von der oder dem Studierenden vorzulegen.
 
(7)        Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden.
 
(1)        1Die Prüfungen zu den einzelnen Modulen bestehen aus schriftlichen Prüfungen (Klausurarbeiten, Hausarbeiten), mündlichen Prüfungen oder sonstigen, von der oder dem jeweiligen Prüfenden festzulegenden Arten von Prüfungen, die sich aus den Besonderheiten der von der oder dem Prüfenden gewählten Lehr- und Lernform ergeben können. 2Die sonstigen Arten von Prüfungen („moderne Prüfungsformen“) müssen nach Anforderungen und Schwierigkeitsgrad den schriftlichen und mündlichen Prüfungen vergleichbar sein und eine Bewertung der individuellen Leistungen der oder des Studierenden ermöglichen.
 
(2)        1Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch den oder die jeweiligen Prüfenden. 2Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. 3Werden innerhalb eines Moduls schriftliche und mündliche Prüfungen kombiniert, wird der Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt. 4Der Umfang von Klausurarbeiten soll je Modul 90 Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht überschreiten. 5In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Zusammenhänge des Moduls darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zur Lösung finden können. 6Die Bearbeitungsdauer von Hausarbeiten soll vier Wochen nicht überschreiten.
 
(3)        1Mündliche Prüfungen werden vor einer oder einem Prüfenden oder vor den Prüfenden in Gegenwart einer oder eines sachkundigen Beisitzenden als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. 2Vor der Festsetzung der Note sollen die Prüfenden die Beisitzenden hören. 3Werden innerhalb eines Moduls mündliche und schriftliche Prüfungen kombiniert, gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 4Der Umfang mündlicher Prüfungen soll je Modul 20 Minuten nicht unter- und 30 Minuten nicht überschreiten. 5Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. 6Das Ergebnis ist den Studierenden jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. 7Zu den mündlichen Prüfungsgesprächen können Studierende nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, eine zu prüfende Studierende oder ein zu prüfender Studierender widerspricht. 8Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
 
(4)        1Ein Referat ist ein eigenständig vorbereiteter Vortrag, der durch geeignete visuelle Hilfsmittel unterstützt werden soll. 2Die Dauer des Vortrags soll 20 Minuten nicht unter- und 60 Minuten nicht überschreiten. 3An das Referat kann sich ein Fachgespräch anschließen.
 
(5)        1Für jede studienbegleitende Prüfung wird im gleichen Semester oder, wenn aus organisatorischen Gründen nicht anders möglich, spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters ein zweiter Prüfungstermin angeboten. 2Bei „modernen Prüfungsformen“ im Sinne des Abs. 1 Satz 2 kann als zweiter Prüfungstermin eine mündliche und beziehungsweise oder schriftliche Prüfung angeboten werden. 3Kann eine gleichwertige Prüfung nicht angeboten werden, entfällt der zweite Prüfungstermin.
 
(6)        1Macht die oder der Studierende durch ein Attest einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines benannten Vertrauensarztes glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3Die Kosten für das vertrauensärztliche Attest trägt die oder der Studierende.
 
§ 11
Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen, Erwerb von Leistungspunkten
 
(1)        Mit der Immatrikulation in den vorliegenden Studiengang ist die oder der Studierende zur Master- oder Magisterprüfung zugelassen.
(2)        1Die oder der Studierende besitzt nur dann einen Anspruch auf Prüfung, wenn sie oder er sich ordnungsgemäß zur jeweiligen Prüfung angemeldet hat. 2Der Prüfungsausschuss hat die Anmeldeformalitäten, insbesondere die Fristen für die Anmeldung und die Rücknahme der Anmeldung, in geeigneter Form bekannt zu geben.
(3)        1Die Zulassung zu einem Modul kann nach Maßgabe der Studiengangsbeschreibung von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen (konsekutive Module) abhängig gemacht werden. 2Die Zulassung zu einer Lehrveranstaltung kann von der vorherigen Teilnahme einer anderen Lehrveranstaltung desselben Moduls oder dem Bestehen einer prüfungsrelevanten Leistung desselben Moduls abhängig sein.
(4)        1Der Erwerb von Leistungspunkten setzt die erfolgreiche Erbringung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen voraus. 2Zusätzlich kann der Nachweis der tatsächlichen Anwesenheit gefordert werden.
(5)        1Die Prüfungsleistungen sollen in der durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Sprache erbracht werden. 2Diese wird von der Veranstalterin oder vom Veranstalter vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gemacht.
(6)        1Prüfungen innerhalb eines Moduls können sich auf einzelne oder mehrere Lehrveranstaltungen oder auf den Prüfungsstoff eines ganzen Moduls beziehen. 2Die Anzahl der Leistungspunkte für die Einzelveranstaltungen innerhalb eines Moduls wird nach Maßgabe der Studiengangsbeschreibung festgelegt.

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
 
(1)        Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
 
1,0; 1,3                 sehr gut                        =          eine hervorragende Leistung;
 
1,7; 2,0; 2,3           gut                               =          eine Leistung, die erheblich über den                                                                     durchschnittlichen Anforderungen                                                                           liegt;
 
2,7; 3,0; 3,3           befriedigend                  =          eine Leistung, die durchschnittlichen
                                   Anforderungen entspricht;
 
3,7; 4,0                 ausreichend                  =          eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
                                   noch den Anforderungen genügt;
 
5,0                       nicht ausreichend          =          eine Leistung, die wegen erheblicher
                                   Mängel den Anforderungen nicht                                               mehr genügt.
 
(2)        1Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüferinnen oder Prüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem ungewichteten Durchschnitt der Noten, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. 2Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Note für die Prüfungsleistung lautet bei einem Durchschnitt
 
von            1,00      bis 1,50                        =           sehr gut,
über          1,50      bis 2,50                        =           gut,
über          2,50      bis 3,50                        =           befriedigend,
über          3,50      bis 4,00                                    =          ausreichend,
über          4,00                                         =          nicht ausreichend.
 
(3)        1Besteht eine einzelne Prüfungsleistung aus zwei oder mehr Teilprüfungen, so errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem ungewichteten Durchschnitt der Noten; die Modulbeschreibung kann hiervon abweichend eine bestimmte Gewichtung der Teilprüfungen festlegen. 2Die Prüfung gilt jedoch nur dann als bestanden, wenn jede Teilprüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde. 3Teilprüfungen im Sinne des Satzes 1 sind alle selbständigen Prüfungsteile, insbesondere wenn sie innerhalb eines Moduls in verschiedenen Veranstaltungen erbracht werden. 4Bei einer Gewichtung verschiedener Teilprüfungen innerhalb derselben Veranstaltung eines Moduls nimmt die oder der Prüfende die Berechnung der Endnote vor und leitet diese unverzüglich an das Prüfungsamt weiter.
(4)        1Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen für die Meldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 gemeldet haben und nicht innerhalb der Fristen des § 11 Abs. 2 Satz 2 zurückgetreten sind, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden. 2§ 20 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5)        Für die Bildung der Gesamtnote der Master- oder Magisterprüfung gilt § 20 Abs. 3.
(6)        Die Umrechnung von Noten in die ECTS-Bewertungsskala erfolgt gemäß den Angaben in der Anlage.

§ 13
Bestehen, Nichtbestehen von Prüfungen
(1)        Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet ist.
(2)        1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt ist, aber nicht bestanden ist. 2Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurde und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht.
 
§ 14
Wiederholung von Prüfungen
(1)        1Die oder der Studierende kann eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung mit Ausnahme der Master- bzw. Magisterarbeit zweimal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung muss grundsätzlich in Art und Umfang der Erstprüfung entsprechen. 3Abweichend von Satz 1 besteht keine Wiederholungsmöglichkeit mehr, wenn die Master- bzw. Magisterprüfung endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt.
(2)        1Bei Teilprüfungen ist nur die mit der Note „nicht ausreichend“ bewertete Teilprüfung zu wiederholen. 2Wiederholungen von bestandenen Prüfungen sind nicht zulässig.
(3)        Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Master- bzw. Magisterarbeit sowie einer nicht bestandenen Disputation gilt § 19 Abs. 9.
 
 
§ 15
Täuschung, Ordnungsverstoß
 
(1)        1Versucht eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Als Versuch gilt bei Klausurarbeiten bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen. 3Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtsführenden in der schriftlichen Prüfung beziehungsweise die Prüferin oder der Prüfer in der mündlichen Prüfung befugt, diese sicherzustellen. 4Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 5Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsleistung, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 6Bei der Verhinderung einer Sicherstellung, Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung oder Herausgabe der Hilfsmittel und in den Fällen der Veränderung nach Beanstandung wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(2)                 1Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen schließt der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus. 3Im letzteren Fall wird die oder der Studierende gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert.
(3)        1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
 
(4)        1Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung des Prüfungszeugnisses, dass bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschung vorliegt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3Unter Umständen ist auch die Master- bzw. Magisterurkunde einzuziehen. 4Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 
(5)        1Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Entscheidungen gem. Abs. 1 bis 4 sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 3Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 
 
 16
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
 
(1)        Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag der oder des Studierenden oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studierenden die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird.
(2)        1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der oder dem Aufsichtsführenden (mit Vermerk im Prüfungsprotokoll), bei der oder dem Prüfenden, beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft gemacht werden. 2Mündlich geltend und glaubhaft gemachte Gründe im Sinne des Satz 1 sind unverzüglich auch schriftlich beim Prüfungsamt oder bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend und glaubhaft zu machen. 3Bei nicht unverzüglicher Abgabe verliert der oder die Studierende jeden Anspruch auf zusätzliche Prüfungsmöglichkeiten und Fristverlängerung. 4Die Geltend- und Glaubhaftmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Tag an dem die Prüfungsleistung erbracht wurde, zwei Wochen verstrichen sind.
(3)        Drei Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
 
(4)        Akteneinsicht wird von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistung gewährt.
 
 
 
III. Abschnitt: Master- und Magisterprüfung
 
 
§ 17
Teile der Master- und Magisterprüfung
 
Die Master- und die Magisterprüfung bestehen aus
 
  1. den studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 18 sowie
 
  1. der Masterarbeit beziehungsweise der Magisterarbeit, dem begleitenden Kolloquium und der Disputation nach § 19.
 
 
§ 18
Studienbegleitende Prüfungsleistungen, Prüfungsmodul
 
(1)        1Von den insgesamt für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen 120 Leistungspunkten (LP) muss jede oder jeder Studierende 90 LP im Rahmen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbringen. 230 LP sind im Prüfungsmodul nach Abs. 3 Buchst. f zu erwerben.
 

 

(2)        1Die Leistungspunkte werden den Studierenden auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. 2Dabei werden alle Lehrveranstaltungsformen gemäß § 7 der Studienordnung berücksichtigt. 3Für jede Studierende und jeden Studierenden wird ein Leistungspunktekonto geführt.
 
(3)        Die 120 Leistungspunkte (LP) verteilen sich wie folgt:
 
a) 18 LP im Modul „Methoden“, das mit einer Reihe von Klausuren von jeweils 60 Minuten Dauer jeweils zu den kunst-, bild-, literatur-, medienwissenschaftlichen und philosophischen Methodologien und Diskursen abgeschlossen wird,
 
b) 21 LP im Modul „Kunst- und Literaturdiskurse“ (davon 18 LP in drei Hauptseminaren und drei LP in einem Projektseminar/Workshop), in dem vier gehaltene Referate und mindestens eine schriftlich ausgefertigte Semesterarbeit benotet werden,
 
c) 21 LP im Modul „Text- und Bilddiskurse“ (davon 18 LP in drei Hauptseminaren und drei LP in einem Projektseminar/Workshop), in dem vier gehaltene Referate und mindestens eine schriftlich ausgefertigte Semesterarbeit benotet werden,
 
d) 30 oder optional und im fachlich begründeten Ausnahmefall (bei Beginn der Masterarbeit bereits im dritten im Ausland zu absolvierenden Semester) nur 18 LP im Modul „Methoden und Institutionen im Ausland“, durch Prüfungs- und Studienleistungen innerhalb des Programms der ausländischen Partneruniversitäten, zwei (unbenotete) LP davon können in einer Internationalen Frühjahrsakademie oder einer als gleichwertig anerkannten Veranstaltung erworben werden,
 
e) für diejenigen, die im Modul „Methoden und Institutionen im Ausland“ nur 18 LP erworben haben, 12 weitere LP entweder aus dem Modul „Kunst- und Literaturdiskurse“ oder aus dem Modul „Text- und Bilddiskurse“, die im vierten Semester an einer der Partnerinstitutionen oder aber in vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Ausland erbracht werden,
 
f)   30 LP im „Prüfungsmodul“, davon 26 LP für die Master- oder Magisterarbeit, zwei LP für ein begleitendes Kolloquium und zwei LP für die Disputation.
 
 
(4)        Die in den Modulen gemäß Abs. 3 Buchst. a bis c und e zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind den Lehrveranstaltungsarten zugeordnet (vergleiche § 7 Studienordnung).
 
 
§ 19
Master- und Magisterarbeit, Disputation
 
(1)        1Die Abschlussarbeit im Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“  (Master- oder Magisterarbeit) soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, eine Forschungsaufgabe aus allen Gebieten der Kunstgeschichte, der Literatur- und Medienwissenschaften oder der Philosophie nach wissenschaftlichen Methoden zu be­arbeiten und ihre oder seine Arbeit und Ergebnisse angemessen darzustellen und kritisch zu werten. 2Die Themen der Master- oder Magisterarbeit können allen Diskursen, Fragestellungen oder Gegenständen der beteiligten Disziplinen gelten, die nur aufgrund eines historisch-kritischen Methodenbewusstseins angemessen bearbeitet werden können.
 
(2)        1Die Master- oder Magisterarbeit soll circa 60 bis 80 Seiten umfassen und mit Anmerkungsapparat und Literaturverzeichnis versehen sein. 2Besonderer Wert wird auf eine klare methodische Fragestellung, auf einen historisch-kritischen Zugriff sowie auf eine konsequente Struktur gelegt. 3Die Arbeit kann auf Deutsch, Englisch oder in der Sprache verfasst werden, die der Wissenschaftskultur des bearbeiteten Themas angemessen ist.
 
(3)        1Das Thema der Master- oder Magisterarbeit wird in der Regel nach dem dritten, im Ausland zu absolvierenden,Fachsemester ausgegeben, soweit die oder der Studierende die bis zu diesem Zeitpunkt festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat. 2Das Thema wird von der zuständigen Betreuerin beziehungsweise vom zuständigen Betreuer festgelegt. 3Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 4Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Master- oder Magisterarbeit beträgt vier Monate. 5Optional und im fachlich begründeten Ausnahmefall, nämlich dann, wenn mit der Masterarbeit bereits während des Auslandssemesters begonnen wird, kann das Thema bereits nach dem zweiten Semester ausgegeben werden; in diesem Fall erstreckt sich die Bearbeitungszeit über zwei Semester, d.h. insgesamt über zehn Monate. 7Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Bearbeitungszeit um höchstens vier Wochen verlängert werden.
 
(4)        1Die Master- oder Magisterarbeit ist in zwei Exemplaren beim Prüfungsamt der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt einzureichen. 2Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. 3Der Master- oder Magisterarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. 4Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen.
 
(5)        1Die Master- oder Magisterarbeit wird von zwei Dozentinnen oder Dozenten be­wertet, wovon eine oder einer die Betreuerin oder der Betreuer sein muss. 2Weitere Gutachterinnen oder Gutachter können sowohl unter den am Studiengang beteiligten, prüfungsberechtigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wie auch unter den Partnern gewählt werden, die im Rahmen eines Internationalen Netzwerks für Kunstgeschichte zusammenarbeiten.
 
(6)        1Während der Anfertigung der Master- oder Magisterarbeit hat die oder der Studierende verpflichtend an einem begleitenden Kolloquium teilzunehmen, in welchem die Inhalte der Master- oder Magisterarbeit vorzustellen sind. 2Die aktive Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Disputation. 3Eine Bewertung erfolgt nicht.
 
(7)        1Die Master- oder Magisterarbeit wird in einer Disputation verteidigt. 2Der Prüfungskommission, der die Durchführung der Disputation obliegt, müssen mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Lehrende angehören. 3Zu Anfang stellt die Kandidatin oder der Kandidat die Kernthesen ihrer bzw. seiner Arbeit in einem kurzen Vortrag (20 Minuten) vor. 4Im Anschluss daran stellen die Gutachterinnen bzw. Gutachter der Master- oder Magisterarbeit zu den Thesen Fragen, bevor sie in kurzen Vorträgen (bis zu 10 Minuten) ihre Begutachtung vorstellen. 5Die Kandidatin oder der Kandidat erhält Gelegenheit, die Fragen zu beantworten und auf die geäußerte Kritik einzugehen. 6Die Disputation ist öffentlich. 7Sie wird von der Prüfungskommission mit einer Note nach § 12 Abs. 1 bewertet.
 
(8)        1Die Note der Master- oder Magisterarbeit wird durch die Gutachterinnen oder Gutachter festgelegt. 2Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Gutachterinnen oder Gutachter, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. 3Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
 
 (9)       Ist die Master- oder Magisterarbeit oder die Disputation mit der Note „nicht ausreichend“ be­wertet worden, so kann die jeweilige Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.
 
 
 
§ 20
Bestehen der Master- und Magisterprüfung, Bildung der Gesamtnote
 
(1)        Die Masterprüfung oder die Magisterprüfung sind bestanden, wenn
 
1.       sämtliche Prüfungsleistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sind und die oder der Studierende insgesamt 120 LP erworben hat und
 
2.       seit mindestens zwei Semestern als ordentliche Studierende oder als ordentlicher Studierender in dem Studiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ immatrikuliert ist.
 
(2)        1Zur Ermittlung der Noten in den Modulen gemäß § 18 Abs. 3 werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen mit der Zahl der zugehörigen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe der Leistungspunkte des Moduls di­vidiert. 2Bei der Ausweisung auf dem Zeugnis wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
 
(3)        1Zur Ermittlung der Gesamtnote des Studienabschlusses werden die Noten gemäß § 18 Abs. 2 mit der Zahl der zugehöri­gen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe derjenigen Leistungspunkte (116), die der oder die Studierende durch benotete Leistungen erworben hat,  dividiert. 2Auf dem Zeugnis wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
 
(4)        1Überschreitet die oder der Studierende aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Frist gemäß Abs. 1 Nr. 1, so gilt die Master- oder Magisterprüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Gilt die Master- oder Magisterprüfung nach Satz 1 als erstmals abgelegt und nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. 3Werden in diesem Fall die fehlenden Prüfungsleistungen nicht innerhalb der folgenden zwei Fachsemester erbracht, so gilt die Master- oder Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden. 4Bei Nichtbestehen der Master- oder Magisterprüfung erhält die oder der Studierende einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
 
(5)        1Überschreitet die oder der Studierende aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Fristen gem. Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 3, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. 2Bei Krankheit muss die Vorlage eines Attestes der oder des vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin/ -arztes unverzüglich erfolgen. 3Bei während der Prüfung eingetretener Prüfungsunfähigkeit erfolgt die Geltendmachung unverzüglich bei der oder dem Aufsichtsführenden (mit Vermerk im Prüfungsprotokoll). 4Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Die oder der Studierende erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 6Die Fristen nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
 
(6)        Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht.
 
(7)        Ist die Master- oder Magisterprüfung bestanden, so muss die oder der Studierende bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und der Master-Urkunde u

(7)        Ist die Master- oder Magisterprüfung bestanden, so muss die oder der Studierende bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und der Master-Urkunde unter Vorlage der erforderlichen Nachweise unverzüglich beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Abschnitt: Prüfungszeugnis, Urkunde

 

 

§ 21

Prüfungszeugnis

 

(1)        1Über die bestandene Master- oder Magisterprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt. 2Es enthält

 

1. die Anzahl der absolvierten Fachsemester,

 

2. die Titel sämtlicher studienbegleitender Module inklusive

der darin erworbenen Leistungspunkte, die dabei erzielten Noten,

 

3. das Thema und die Note der Master- oder Magisterarbeit sowie den Namen der Themenstellerin oder des Themenstellers,

 

4. die Note der Disputation,

 

5. die Gesamtnote der Master- oder Magisterprüfung und die Durchschnittsnoten der Module und

 

6. das Datum der letzten Prüfungsleistung.

 

(2)        1Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet. 2Es ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gemeinsamen Studiengang der Partneruniversitäten handelt.

 

(3)        Zusätzlich wird ein Diploma Supplement zur Erläuterung des Studiengangs und seiner Inhalte in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

 

 

§ 22

Urkunde

 

1Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, welche im Fall der Masterprüfung die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts with honours“ („M.A. with honours“) oder im Fall der Magisterprüfung die Verleihung des akademischen Grades „Magister Artium (M.A.)“ beurkundet und welche die in Worten und Ziffern ausgedrückte Gesamtnote der Prüfung enthält. 2In der Urkunde ist in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gemeinsamen Studiengang der Partneruniversitäten handelt. 3Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und von der Dekanin oder dem Dekan oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter der Sprach- und Literaturwissenschaftlichen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt unterzeichnet und trägt das Siegel der Fakultät.

 

 

V. Abschnitt: Schlussbestimmung

 

 

§23

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

1Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Masterstudiengang „Aisthesis. Historische Kunst- und Literaturdiskurse“ ab dem Wintersemester 2009/10 aufnehmen. 2Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Historische Kunst- und Bilddiskurse vom … tritt am 1. Oktober 2009 außer Kraft, sie gilt weiter für die Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2009/10 aufgenommen haben.

 

 

 

 

 

 



Anlage: ECTS-Bewertungsskala

 

Grade

Prozent*)

Definition

A

10

HERVORRAGEND – ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler

B

25

SEHR GUT – überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler

C

30

GUT – insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern

D

25

BEFRIEDIGEND – mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel

E

10

AUSREICHEND – die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen

FX

-

NICHT BESTANDEN – es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden

F

-

NICHT BESTANDEN – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich

 

*) Prozentsatz der erfolgreichen Studierenden, die diese Note in der Regel erhalten. In die Berechnung werden mindestens zwei vorhergehende Abschlussjahrgänge miteinbezogen.“

 

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© 2009 KU Eichstätt, Impressum. Letzte Aktualisierung: 07.03.2012